Die Miethausverwaltung stellt einen sehr komplexen
Bereich der Immobilienverwaltung dar. Diese Betreuung der Objekte ist,
je nach Größe und Umfang der Wohnanlagen, sehr zeitintensiv.
Weiterhin sind im Bereich der Vermietung auch umfangreiche rechtliche
Kenntnisse relevant, um die gesetzlich festgelegten Rechte des Vermieters
zu sichern
und eventuellem Schaden vorzubeugen.
Im Bereich der Miethausverwaltung
können wir Ihnen daher - nach individuellen Wünschen - folgende
Aufgaben und Leistungen anbieten:
a) Auswahl von Mietern und den sich daraus ergebenden
Abschluss und Kündigung von Mietverträgen
b) Überprüfung und Geltendmachung von Mieterhöhungsmöglichkeiten
c) Durchführung des Mietinkassos der Grundmiete und
der zulässigen Umlagen
d) Festlegung und Führung der gesetzlich zulässigen
Mietkautionen
e) Ermittlung und Durchführung aller Betriebs-,
Heiz- und Wasserkostenabrechnungen einschließlich
Festlegung der Verteilerschlüssel nach gesetzlich zulässigen
Verfahren
f) Durchführung aller zur Bewirtschaftung
erforderlichen Maßnahmen
g) Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers gegenüber
Mietern und allen Behörden
und Dienststellen, Banken und Sparkassen,
Hypotheken- und Darlehensgebern, Lieferanten
sowie Handwerkern
h) Abwicklung des Schriftverkehrs mit Mietern und
Pächtern
i) Aufstellung und Durchsetzung der Gebrauchsregelungen,
Haus-, Garagen- und Nutzungsordnungen
j) Abschluss, Kündigung und Wahrnehmung
der Rechte und Pflichten von Versicherungsverträgen
für das Objekt
k) Einstellung, Entlassung von Hausmeistern und Hilfskräften
sowie Überwachung der Tätigkeit
dieser Kräfte
l) Bestellung von Geräten und Verbrauchsgütern,
die für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung
und die Ausstattung der Hausmeister und Hilfskräfte erforderlich
sind
m) Erledigung aller Angelegenheiten, die zur ordnungsgemäßen
Verwaltung des Miet- und Pachtobjektes notwendig
sind
n) Wahrnehmung von Prozessvollmachten für Zahlungsklagen
jeder Art, die sich aus dem Miet-, Pacht-
und Nutzungsverhältnis ergeben, sowie Räumungsklage und schließlich
die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers
in Zusammenhang mit der Verwaltung des
Vertragsobjektes. Zuziehung von Anwälten nach Absprache mit dem Auftraggeber
o) Anlegen und laufende Führung ordnungsgemäßer
Hausabrechnung einschließlich kaufmännischer
Belegsammlung
• gegenüber den Hauseigentümern,
• gegenüber den Mietern;
p) Pünktliche Zahlung aller öffentlichen
und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden Leistungen.
Ferner die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten- und sonstigen Rech-
nungen und die Leistung anderer für
die Hausbewirtschaftung notwendiger Ausgaben
q) Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und
Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen.
Im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer Zuziehung technischer
Berater
r) Abnahme der ausgeführten Leistungen und Lieferungen
sowie die Prüfung der entsprechenden
Rechnungen
s) Abschluss von Wartungsverträgen sowie Überprüfung
der vertragsgemäß damit zu erbringenden
Leistung
t) Aufstellung periodischer Instandhaltungspläne
unter Beziehung technischer Berater in Absprache
mit dem Auftraggeber.
Die Beziehung zwischen dem Hauseigentümer und der Hausverwaltung
wird mit einem
zu schließenden Hausverwaltervertrag geregelt. Dort werden auch
detailliert die zu vereinbarenden Leistungen (wie z.B. die vorgenannten
Leistungen) vereinbart.
Der Vertrag regelt auch den Zahlungsverkehr und kann
beinhalten, dass das Konto zur Abwicklung des Geldverkehrs getrennt vom
sonstigen Vermögen des Hausverwalters zu halten ist. Schließlich
regelt der Vertrag die Verwaltervergütung, die Vertragsdauer, die
Kündigungsklausel und die Erteilung von Vollmachten.
Der Hausverwalter erfüllt als Geschäftsbesorger
alle Pflichten und übernimmt alle
Rechte, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag
zukommen.
Der Hausverwalter wird namens und auf Rechnung des Hauseigentümers
tätig.
Abweichungen von Weisungen des Auftraggebers aus
dem Vertrag dürfen nur erfolgen, wenn den Umständen nach zu
erwarten ist, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung
billigen würde. Vor einem Abweichen hat der Hausverwalter
dies seinem Auftraggeber anzuzeigen und seine Entscheidung abzuwarten,
es sei denn,
es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor.
Der Hausverwalter ist gesetzlich verpflichtet, dem
Hauseigentümer alles, was er anläßlich der Hausverwaltung
erhält, herauszugeben. Die Vernichtung von Unterlagen aus der Hausverwaltertätigkeit
ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Unterlagen.
Die Miethausverwaltung umfaßt zahlreiche
Bereiche und Leistungen, welche individuell zu vereinbaren sind.
Sollten Sie Fragen oder Interesse an einem unverbindlichem Gespräch
oder an einem individuellen Angebot haben, nehmen Sie bitte Kontakt
mit uns auf.