Hausverwaltung & Immobilien

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Ansprechpartner

Jürgen Morath
Tel. +49 (0)7825 / 869232
info@hausverwaltung-morath.de

Mietshaus, Haus und Grunstücksverwaltung

Die Miethausverwaltung stellt einen sehr komplexen Bereich der Immobilienverwaltung dar. Diese Betreuung der Objekte ist, je nach Größe und Umfang der Wohnanlagen, sehr zeitintensiv. Weiterhin sind im Bereich der Vermietung auch umfangreiche rechtliche Kenntnisse relevant, um die gesetzlich festgelegten Rechte des Vermieters zu sichern
und eventuellem Schaden vorzubeugen.

 

Im Bereich der Miethausverwaltung können wir Ihnen daher - nach individuellen Wünschen - folgende Aufgaben und Leistungen anbieten:

a)  Auswahl von Mietern und den sich daraus ergebenden Abschluss und Kündigung von      Mietverträgen
b)  Überprüfung und Geltendmachung von Mieterhöhungsmöglichkeiten
c)  Durchführung des Mietinkassos der Grundmiete und der zulässigen Umlagen
d)  Festlegung und Führung der gesetzlich zulässigen Mietkautionen
e)  Ermittlung und Durchführung aller Betriebs-, Heiz- und Wasserkostenabrechnungen      einschließlich Festlegung der Verteilerschlüssel nach gesetzlich zulässigen Verfahren
f)   Durchführung aller zur Bewirtschaftung erforderlichen Maßnahmen
g)  Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers gegenüber Mietern und allen Behörden
     und Dienststellen, Banken und Sparkassen, Hypotheken- und Darlehensgebern,      Lieferanten sowie Handwerkern
h)  Abwicklung des Schriftverkehrs mit Mietern und Pächtern
i)   Aufstellung und Durchsetzung der Gebrauchsregelungen, Haus-, Garagen- und      Nutzungsordnungen
j)   Abschluss, Kündigung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten von      Versicherungsverträgen für das Objekt
k)  Einstellung, Entlassung von Hausmeistern und Hilfskräften sowie Überwachung der      Tätigkeit dieser Kräfte
l)   Bestellung von Geräten und Verbrauchsgütern, die für die ordnungsgemäße      Bewirtschaftung und die Ausstattung der Hausmeister und Hilfskräfte erforderlich sind
m) Erledigung aller Angelegenheiten, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Miet- und      Pachtobjektes notwendig sind
n)  Wahrnehmung von Prozessvollmachten für Zahlungsklagen jeder Art, die sich aus dem      Miet-, Pacht- und Nutzungsverhältnis ergeben, sowie Räumungsklage und schließlich
     die Durchsetzung der Rechte des Auftraggebers in Zusammenhang mit der Verwaltung      des Vertragsobjektes. Zuziehung von Anwälten nach Absprache mit dem Auftraggeber
o)  Anlegen und laufende Führung ordnungsgemäßer Hausabrechnung einschließlich      kaufmännischer Belegsammlung
     • gegenüber den Hauseigentümern,
     • gegenüber den Mietern;
p)  Pünktliche Zahlung aller öffentlichen und sozialen Abgaben sowie der wiederkehrenden      Leistungen. Ferner die Bezahlung von Handwerker-, Lieferanten- und sonstigen Rech-
     nungen und die Leistung anderer für die Hausbewirtschaftung notwendiger Ausgaben
q)  Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und Vergabe notwendiger      Reparaturmaßnahmen. Im Einvernehmen mit dem Hauseigentümer Zuziehung      technischer Berater
r)   Abnahme der ausgeführten Leistungen und Lieferungen sowie die Prüfung der      entsprechenden Rechnungen
s)   Abschluss von Wartungsverträgen sowie Überprüfung der vertragsgemäß damit zu      erbringenden Leistung
t)   Aufstellung periodischer Instandhaltungspläne unter Beziehung technischer Berater in      Absprache mit dem Auftraggeber.
 
Die Beziehung zwischen dem Hauseigentümer und der Hausverwaltung wird mit einem
zu schließenden Hausverwaltervertrag geregelt. Dort werden auch detailliert die zu vereinbarenden Leistungen (wie z.B. die vorgenannten Leistungen) vereinbart.

Der Vertrag regelt auch den Zahlungsverkehr und kann beinhalten, dass das Konto zur Abwicklung des Geldverkehrs getrennt vom sonstigen Vermögen des Hausverwalters zu halten ist. Schließlich regelt der Vertrag die Verwaltervergütung, die Vertragsdauer, die Kündigungsklausel und die Erteilung von Vollmachten.

Der Hausverwalter erfüllt als Geschäftsbesorger alle Pflichten und übernimmt alle
Rechte, die dem Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag zukommen.
Der Hausverwalter wird namens und auf Rechnung des Hauseigentümers tätig.

Abweichungen von Weisungen des Auftraggebers aus dem Vertrag dürfen nur erfolgen, wenn den Umständen nach zu erwarten ist, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Vor einem Abweichen hat der Hausverwalter
dies seinem Auftraggeber anzuzeigen und seine Entscheidung abzuwarten, es sei denn,
es liegt ein Fall der Dringlichkeit vor.

 

Der Hausverwalter ist gesetzlich verpflichtet, dem Hauseigentümer alles, was er anläßlich der Hausverwaltung erhält, herauszugeben. Die Vernichtung von Unterlagen aus der Hausverwaltertätigkeit ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig.


Dies gilt auch für die Aufbewahrung von Unterlagen.

Die Miethausverwaltung umfaßt zahlreiche Bereiche und Leistungen, welche individuell zu vereinbaren sind.

Sollten Sie Fragen oder Interesse an einem unverbindlichem Gespräch oder an einem individuellen Angebot haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
 

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